Interesse der Galeristen

Das Interesse des Galeristen wird wohl am meisten dadurch beschädigt, dass ihm Ware angeboten wird, die tatsächlich nicht dem Einlieferer, sondern einem berechtigten Dritten gehört. Das Risiko der Hehlerei kann somit nur durch eine Dokumentenkette ausgeschlossen werden, die durch echte Dokumente unterlegt wird.

Der Verkauf Originalstücken, die durch den Künstler eingeliefert werden, birgt das Risiko des Verkaufes eines Plagiats. Ein solches Risiko lässt sich wohl nur durch die Kenntnis und Recherche der entsprechenden Stilrichtung vermeiden. Natürlich ist es immer ratsam, den Gesichtspunkt der sogenannten freien Nutzung zu überprüfen, welcher dazu führt, dass nicht jede Inspiration gleich als die Verletzung eines fremden Werkes anzusehen ist. Eine Nutzung eines Bildes ist gemäß § 24 UrhG beispielsweise dann frei, wenn das alte „vorbestehende“ Werk hinter dem neu geschaffenen Werk „verblasst“. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Werk insgesamt übernommen wurde, sondern es ist maßgeblich, dass das neue Werk so viele charakteristische Eigenheiten aufweist, dass es sich ersichtlich um ein neues Werk handelt.

Bei einem Verkauf eines Originalwerkes durch einen Sammler über die Galerie muss beachtet werden, dass im Bereich der EU grundsätzlich gemäß dem sogenannten Folgerecht ein prozentualer Anteil, der sich nach der absoluten Höhe des Verkaufspreises richtet, an den Künstler gezahlt wird.

Galerieverträge sind ein wichtiges Mittel, um die Präsenz der eigenen erfolgreichen Künstler in der Galerie zusteuern. Dabei sollten die Bedürfnisse der Galerie berücksichtigt werden, damit durch die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit auch immer wieder Künstler gezeigt werden können, welche noch entdeckt werden müssen.Neben der Frage der Exklusivität der Vertretung spielt vor allem auch die Frage der Bereitstellung der Kunst im Internet, die Möglichkeit der Einbindung anderer Galerien oder von Gruppenausstellungen sowie die Frage der Erlöspartizipation eine Rolle. Erhebliche Bedeutung kommt natürlich auch der Frage zu, in welchem Umfang der Galerist selbst Werke erwirbt und diese dann auf eigene Rechnung weiter veräußert, oder aber er Ware in Kommission nimmt.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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