Webpräsenz eines Gemäldes nach Verkauf

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern denn nach einer erfolgreichen Versteigerung ein Gemälde noch auf der Website einer Galerie gezeigt werden darf. Der Kläger in diesem Fall hatte ein Werk erworben und wollte, dass dies schnellstmöglich nach der Versteigerung von der Website entfernt wird.

Für Werke, welche öffentlich ausgestellt worden sind oder zur öffentlich Ausstellung bestimmt sind, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung zulässig.

Zulässig ist zudem die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke in Verzeichnissen, die von öffentlichen Bildungseinrichtungen, Bibliotheken oder Museen im Zusammenhang mit der Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden.

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem oben geschilderten Fall entschieden, dass schon eine Woche nach dem Ende der entsprechenden Ausstellung keine Bereitstellung mehr im Internet erfolgen kann.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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