AGB – wie lang oder kurz können sie sein?

Ein Thema, welches Existenzgründerinnen und Existenzgründer immer wieder bewegt, ist die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Insbesondere die Frage, ob diese Länge und damit ihre Lesbarkeit Gegenstand eines Einwandes gemäß § 307 I 2 BGB sein können, sind wichtig. § 307 I 2 BGB regelt die Frage, ob AGB unwirksam sein können, weil sie nicht klar, transparent und verständlich sind.




Die AGB von Paypal - das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 184/19, 19.02.2020)

Für Unternehmen sind die Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen äußerst wichtig.

eine wichtige Einzelfallentscheidung

Nun hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 184/19, 19.02.2020) entschieden, dass AGB 83 Seiten lang sein dürfen. Selbst wenn ein gewöhnliche/r Leserin/Leser 80 Minuten für die Lektüre benötigen würde, begründet alleine diese Tatsache nicht die Annahme, dass die AGB deswegen unverständlich seien. Es hat damit das Urteil des Landgerichtes Köln bestätigt.

Zwar räumt das Oberlandesgericht ein, dass die Frage der Länge der AGB durchaus eine Rolle spielen könne. Nur müsse ein Kläger auch im Detail darlegen, aus welchem Grund er die Lektüre dieser AGB für unzumutbar halte. Alleine das Abstellen auf die Länge könne als solches nicht ausreichen.

Das Oberlandesgericht gab zu bedenken, dass in diesem Fall von Paypal fünf verschiedene Beteiligte an diesen Zahlungsvorgängen berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund seien umfangreiche Regelungen erforderlich.

Der Senat hat auch in diesem Fall die Revision nicht zugelassen. Das heißt aber nicht, dass nicht eine Nicht-Zulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden sein kann.

 


kritische Würdigung

Ich halte diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes sicher für berücksichtigungswürdig. Jedoch rate ich aber dazu, bei der Abfassung Vorsicht walten zu lassen. Die AGB sollten, soweit möglich, kurz und übersichtlich gestaltet werden.

Keinesfalls sollte man sich auf diese Entscheidung verlassen. Denn in diesem Einzelfall waren eine Vielzahl von Parteien an dem Bezahlungsvorgang Beteiligten beteiligt. Darauf hat das Oberlandesgericht ausdrücklich hingewiesen.

Die Qualität von AGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie die rechtliche Möglichkeiten der Gestaltung nutzen, aber rechtliche Risiken vermeiden.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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