Amazon und das Kartellrecht

Vielen Gründer*Innen ist die Marktpolitik von Amazon zurecht ein Dorn im Auge. Was wohl schon seit vielen Jahren gegenüber „marktstarken“ Unternehmen überfällig war, ist nun Wirklichkeit geworden.

Das Bundeskartellamt – und die Europäische Kommission – haben nun begonnen, das Marktverhalten von Amazon zu untersuchen und zwar auch gerade im Hinblick auf die AGB des Unternehmens.

Das Bundeskartellamt hat daher am 29.11.2018 ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.

Die möglicherweise missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und damit zusammenhängende Verhaltensweisen betreffen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen, Klauseln zur Einräumung von Rechten an dem vom Händler bereit zu stellenden Produktmaterial sowie Geschäftsbedingungen zum pan-europäischen Versand.

Voraussetzung für eine kartellrechtliche Relevanz des Verhaltens ist u.a., dass Amazon über eine marktbeherrschende Position verfügt oder dass die Händler von Amazon abhängig sind. Für beides liegen Anhaltspunkte vor, insbesondere auf einem möglichen Markt für Marktplatzdienstleistungen für den Online-Vertrieb an Verbraucher. Dies wird das Bundeskartellamt nun näher überprüfen und ermitteln.

Auslöser für das Verfahren sind zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon, die das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit erreicht haben.

Auf Basis des europäischen Kartellrechts hat die Europäische Kommission Untersuchungen zu Amazons europäischen Marktplätzen begonnen, die vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon betreffen. Dafür hat die Kommission im Sommer 2018 u.a. umfangreiche Fragebögen an mehrere Hundert deutsche Händler verschickt. Das heute eingeleitete Verfahren des Bundeskartellamts und das Verfahren der Kommission ergänzen sich. Während die Kommission vor allem den Datengebrauch durch Amazon zu Lasten der Marktplatzhändler untersucht, konzentriert sich das Bundeskartellamt auf die Geschäftsbedingungen und Verhaltenspraktiken auf dem deutschen Amazon Marktplatz gegenüber den Händlern.

Für alle am Markt tätigen Unternehmen, welche mit Amazon zu tun haben, haben die Verfahren Auswirkungen und zwar auch dann, wenn diese Unternehmen sich nicht beschwert haben.

Dabei können sich Unternehmen in dem Fall, in welchem das BKartA oder die EU-Kommission Rechtsverletzungen feststellen, gemäß dem GWB Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Auch wenn ein Schaden erst nachgewiesen werden muss, so sollte man diese Möglichkeit nicht aus den Augen verlieren.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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10179 Berlin

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