Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die vertraglichen Bedingungen von Angestellten.


Das Arbeitsrecht teilt sich auf in den Bereich des vor allem durch Tarifverträge geregelten Kollektivarbeitsrechtes und das Individualarbeitsrecht, welches den einzelnen Arbeitsvertrag im Auge hat.

Beachtet werden sollte auch, daß die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von einem schriftlichen Arbeitsvertrag abhängt. Dies ergibt sich schon aus dem notwendigen Schutz des Beschäftigten, der seine Arbeitsleistung als Vorleistung erbringt.

Zu unterscheiden ist im Bereich des Arbeitsrechtes u.a. zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer freien Mitarbeit. Praktisch relevant wird diese Unterscheidung vor allem dann, wenn es um die Zahlung von Lohn geht und sich die Frage der Sozialversicherungspflicht ebenso stellt wie die Frage der Pflicht zur Anmeldung bei dem Finanzamt, um die Lohnsteuer abzuführen. Auch kann ein Anspruch auf Urlaub für einen Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz entstehen.

Die freie Mitarbeit wird vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann angenommen, wenn der freie Mitarbeiter selbst über die Durchführung seines Arbeitsauftrages entscheiden kann und daher nicht nur die Art und Weise der Durchführung, sondern auch den Zeitpunkt und den Ort der Auftragsdurchführung bestimmt. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Frage der Weisungsunabhängigkeit, welche eine freie Mitarbeit ausmacht. Ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eher von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die Existenz eines Arbeitsverhältnisses.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gelten dann auch besondere Regelungen für Erfindungen, die patentrechtlich geschützt werden können und damit in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen. Schöpferische Arbeiten, welche urheberrechtlich schützenswert sind, werden im Arbeitsverhältnis diesen Schutz auch bekommen.

Die Anwendung des Tarifrechtes setzt voraus, daß sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen.

Die grundsätzlichen Auswirkungen des Tarifrechtes auf die einzelnen Arbeitsverträge ergeben sich aus dem Tarifvertragsgesetz (TVG), d.h. z.B. die Beantwortung der Frage, wer durch einen Tarifvertrag überhaupt gebunden ist. Eine solche Bindung ist bspw. für die Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft anzunehmen, wenn diese Verbände einen Tarifvertrag für die betreffende Branche der betreffenden Region geschlossen haben. Desweiteren kann sich eine solche Bindung aufgrund einer durch das TVG geregelten Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ergeben, welche durch den Bundesminister für Arbeit abgegeben wird.

Eine andere Möglichkeit der Tarifbindung für ansonsten nichttarifgebundene Vertragsparteien kann sich aufgrund der einzelvertraglichen Einbeziehung ergeben. Dies kann durch die Wiederholung der Tarifvertragsnormen im Arbeitsvertrag oder eine Verweisung und somit ausdrückliche Einbeziehung erfolgen. Die Vertragsparteien können dabei einen Tarifvertrag ihrer Wahl bestimmen, jedoch keine zwingenden gesetzlichen Regelungen umgehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können wichtige Regelungen des Arbeitsverhältnisses auch durch eine Betriebsvereinbarung vornehmen, dabei sind jedoch entgegenstehende Arbeitsgesetze und Tarifverträge zu beachten, um unwirksame Vereinbarungen auszuschließen. Im Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung ist z.B. das Günstigkeitsprinzip zu beachten, welche dem Arbeitnehmer den Vorrang der für ihn günstigsten Regelung sichert.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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