Aus der rechtlichen Sicht eines Sammlers

Die Sammlung von Kunst ist ein schöner und vor allem sehr bereichernder Schritt. Dabei sollte man aber immer daran denken, dass Kunstwerke – bspw. Bilder oder Skulpturen – nicht dazu dienen umfassend genutzt oder verwertet zu werden, sondern vor allem dem Sammlerzweck dienen dürfen.Aus diesem Grunde dürfen sie nicht vervielfältigt werden, also auch nicht abgelichtet und dann diese Bilder vertrieben werden, da diese Nutzung bzw. Verwertung einer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Künstlers bedarf. Dann wird aber auch ein Anspruch auf eine höhere Vergütung bestehen, die man auch ohne Vertrag gesetzlich geltend machen kann.

Wichtig für den Kunstkauf ist der Nachweis der Provenienz. Dies gilt weniger für die zeitgenössische Kunst, als solche die in den 20er und 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts oder davor erworben wurde und insbesondere europäische Vorbesitzer hatte.Im Zweifel bedarf es des lückenlosen Nachweises des jeweiligen Erwerbes, der dann auch anhand nachweislich echter Dokumente bewiesen werden kann. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, sämtlich Kaufdokumente sehr sorgfältig aufzubewahren.

Möchte man eine Sammlung begründen, gibt es eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die beachtet werden müssen. In jedem Fall empfiehlt es sich, auf die entsprechende Verwendung im Kaufvertrag hinzuweisen, damit alleine schon aus diesem Grunde weniger Zweifel an der Nutzung bzw. Verwertung bestehen können.

Es gibt immer bestimmte Werke, von denen man sich trennen möchte und dann sinnvoller weise auch über eine Galerie verkauft werden sollten. In diesem Fall wird bei dem Verkauf eines Originals das sogenannte Folgerecht zur Anwendung kommen, d.h. der Künstler oder seine Erben sind berechtigt, einen bestimmten Geldbetrag zu fordern. Der entsprechende prozentuale Anteil richtet sich nach der absoluten Höhe des Verkaufspreises.Grundsätzlich sind alle europäischen Länder verpflichtet, diese Abgaben zu leisten. Zur Zeit ist dies bei einem Verkauf über die Schweiz, soweit dieser keinen Umgehungstatbestand darstellt, wohl aber nicht der Fall.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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