ChatGPT – ein paar Gedanken aus dem Urheberrecht und dem Haftungsrecht

ChatGPT - ein paar Gedanken aus dem Urheberrecht und dem Haftungsrecht. Die Entstehung und Fortentwicklung des ChatGPT von Sam Altman ist eine technische Entwicklung, welche ebenso folgerichtig wie auch absehbar war. Mails, das Internet, Soziale Netzwerke und nun ChatGPT werfen aber rechtliche Fragen auf. Schützt das Urheberrecht durch ChatGPT generierte Texte? Wer haftet für mittels ChatGPT verletzte urheberrechtlich geschützte Werke? Ein paar Leitgedanken




ChatGPT - die aus Sicht des Urheberrechtes markanten Merkmale der Arbeitsweise von ChatGPT

ChatGPT (Generative Pretrained Transformer) ist ein auf Texten basierendes Dialogsystem, welches als Benutzerschnittstelle zur Verfügung steht. Das System beruht auch auf künstlicher Intelligenz und wird im Wege des „bestärkenden Lernens“ fortlaufend trainiert.

die Arbeitsweise von ChatGPT

Das „bestärkende Lernen“ ist ein Begriff, der der Psychologie entstammt und welches unter anderem wie folgt beschrieben wird:

Dabei wird dem Agenten nicht vorgezeigt, welche Aktion in welcher Situation die beste ist, sondern er erhält durch die Interaktion mit seiner Umwelt zu bestimmten Zeitpunkten eine Belohnung, die auch negativ sein kann“. (vgl.  Definition“bestärkendes Lernen“ bei Wikipedia).

der Umgang mit ChatGPT – Recherche und Kontrolle

Schon diese technischen Details verdeutlichen, dass der Umgang mit ChatGPT zunächst eine sachkundige und sorgfältige Recherche auf Seiten der Nutzerinnen und Nutzer voraussetzt.

Nach der Erstellung des Textes muss der generierte Text aber auch auf jeden Fall sorgsam kontrolliert werden, bevor eine Veröffentlichung erfolgen kann.

 


kritische Stimmen zu ChatGPT

Zurecht wird schon jetzt kritisiert, dass ChatGPT schon jetzt Texte mit erheblichen Fehler generiert.

Nicht überraschend weist die schweizerische Datenwissenschaftlerin Teresa Kubacka gemäß einem Bericht von watson.ch darauf hin, dass mittels ChatGPT erzeugte Texte eine Vielzahl von Fehlern enthalten.

Teilweise würden „Tatsachen“ erfunden – wozu man kein ChatGPT sein muss, wie Donald Trump und Wladimir Putin beweisen – und ohne jeden Bezug zur Realität erstellt.

 


der Schutz des Urheberrechtes für durch ChatGPT erzeugte Texte ?

§ 2 II des Urhebergesetzes schützt nur „persönliche geistige Schöpfungen“ („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen„).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und vor allem des EuGH (Painer vs Standard, Rs C 145/10, Urteil vom 12.04.2011) ist ein „Werk eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt„.

Das Urheberrecht definiert damit von Menschen erstellte Texte als schützenswert.

Kann ChatGPT „Urheber“ oder „Urheberin“ sein – wohl kaum

Auch wenn man bei dem Prozess der Softwareprogrammierung die Arbeit menschlicher Programmierer und Programmiererinnen zugrunde legt und das „Maschinen-lernen“ durch Menschen gesteuert wird, erscheint das Generieren eines bestimmten Textes aufgrund der oben beschriebenen Arbeitsweise nicht nur sehr fraglich, sondern so gut wie ausgeschlossen.

Denn aus der oben geschilderten technischen Umständen ergibt sich eben gerade kein menschlicher Einfluss auf den einzelnen Text. Die Arbeitsweise von ChatGPT schließt dies gerade aus.

Kann man dennoch Urheberin oder Urheber eines Textes durch ChatGPT erzeugten Textes sein?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, was für den BGH und den EuGH Bestandteile einer „geistigen Schöpfung“ sind. Maßgeblich sind die „Individualität“ des jeweiligen Textes und der ausgenutzte „Gestaltungspielraum“. In diesem Zusammenhang sind dies kaum nutzbare Maßstäbe. Zudem erscheint hier eine Versagung des Schutzes vorausprogrammiert.

Reicht die Eingabe einer Anfrage und die nachträgliche Kontrolle aus, um eine „geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechtes anzunehmen ?

Geht man von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des EuGH aus, so erscheint dies zumindest sehr fraglich.

Wenn man nicht eine vorangegangene sorgfältige Recherche für eine Anfrage und eine individuelle Textkontrolle und Textgestaltung nachweisen kann, erscheint eine Urheberschaft äußerst zweifelhaft.

Zumindest das Element der „Textkontrolle“ als Ausdruck der indivduellen Schöpfung muss aber erst einmal Eingang in die Rechtsprechung finden, da der BGH und der EuGH bisher von einer ursprünglichen Schöpfung im eigentlichen Sinne des Wortes ausgehen.

Je lernfähiger die Software wird, desto geringer ist der tatsächliche Input des Menschen. Da inzwischen die von ChatGPT generierten Texte teilweise als besser von Studentinnen und Studenten erzeugte Texte sein sollen (Robert Lepenies, Präsident der Karlshochschule International University), macht allerdings in vielerlei Hinsicht nachdenklich.

Sicher scheint nur zu sein, dass je einfacher die Anfrage durch einen Menschen und je geringer die Textkontrolle und die Textbearbeitung im Sinne einer individuellen Gestaltung, desto geringer ist die Möglichkeit, einen urheberrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.


Verletzt ChatGPT andere Urheberrechte ? der Goeth´sche Zauberlehrling ...

Eine andere interessante Frage ist, ob ein ChatGPT auch andere nachweislich geschützte Texte durch die Verwendung von Textteilen im Sinne des Urhebergesetzes verletzten kann. Zudem stellt sich angesichts der oben angezeigten Arbeitsweise des ChatGPT die Frage, ob und wer für diese Rechtsverletzung verantwortlich wäre.

Man fühlt sich ein wenig an Goethe´s „Der Zauberlehrling“ erinnert:

O du Ausgeburt der Hölle!
Soll das ganze Haus ersaufen?
Seh ich über jede Schwelle
doch schon Wasserströme laufen.
Ein verruchter Besen,
der nicht hören will!
Stock, der du gewesen,
steh doch wieder still!

Rechtsverletzungen durch mittels einer Maschine ?

Im Hinblick aufgrund der bereits erwähnten Arbeitsweise des ChatGPT erscheint es sehr fraglich, ob die Programmierung, aber auch die Durchführung eines „bestärkenden Lernens“ zu einer Haftung des Herstellers führen können. Die Ziel orientierte Arbeitsweise des ChatGPT läßt es zumindest zweifelhaft erscheinen.

Dies gilt meines Erachtens so lange, soweit nicht die Nutzung fremder Texte in einer Urheberrechte verletzenden und in einer gesetzlich relevanten Weise nachgewiesen wurde.

Dabei sei daran erinnert, dass Unterlassungsansprüche gemäß § 97 I UrhG keinen Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit voraussetzen. Nur im Falle von Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG muss ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln bewiesen werden.

Diese sehr interessenate Rechtefrage setzt zumindest ein detailliertes Wissen um die Arbeitsweise der Algorithmen voraus. Trotz des auch im Einstweiligen Rechtsschutz möglichen Einsichtsrechtes in den Quellcode (OLG Frankfurt a.M.,Beschl. v. 17.01.2006 – Az.: 11 W 21/05) erscheint ein wirksamer „pre-trial-Discovery“ in diesem Bereich in Deutschland nicht unproblematisch.

Anders könnte dies in den USA sein und entsprechende Verfahren bleiben abzuwarten.

Rechtsverletzungen durch die Nutzung einer Maschine ?

Bei der Nutzung des ChatGPT könnte es hingegen schon leichter zu einer Verletzung des Urheberrechtes kommen, wenn zielgerichtet Stichworte oder Thesen verwendet werden, welche in einer durch das Urheberrecht geschützten Weise entstanden sind.

Unter der Voraussetzung, dass diese Thesen oder Stichworte tatsächlich Gegenstand einer „eigenschöpferischen individuellen Gestaltung“ im Sinne des § 2 II UrhG geworden sind,  setzt eine Urheberrechtsverletzung aber die konkrete Übernahme dieses Werkes voraus. Den geistigen Inhalt, die Idee zu übernehmen verhindert das Urheberrecht absichtlich gerade nicht.

Die inhaltliche Verbreitung einer These oder eines Stichwortes soll gerade nicht unterbunden, sondern im Gegenteil gefördert werden.

Kommt es aber zu einer wortgleichen, identischen Übernahme, so steigt mit jedem Wort, welches durch ChatGPT genutzt wird, die Gefahr einer Rechtsverletzung.

 


wer haftet ? für unzutreffende Informationen in Texten ? die Verletzung anderer Urheberrechte ?

Die üblichen Haftungsregelungen für unter eigenem Namen verbreitete Texte, Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen werden durch die Generierung des Textes durch ChatGPT nicht berührt.

unbewußte Urheberrechtsverletzung – Haftung auf Unterlassen

Die Haftung für das Unterlassen einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 I UrhG setzt gerade keine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz voraus. Schon dies führt zu dem dringenden Rat, vor jeder Form einer Nutzung eines Textes oder gar einer Veröffentlichung sorgfältig gerade auch urheberrechtliche Aspekte zu prüfen.

Vortäuschung einer eigenen Urheberschaft

Eine ganz andere Frage ist die der Vortäuschung einer eigenen Urheberschaft für Auftraggeber, Universitäten und Prüfungen.

Im Hinblick auf Prüfungen und Bildungseinrichtungen jeder Art stellt die Nutzung eines ChatGPT in jedem Fall dann eine Straftat dar, wenn diese Nutzung nicht öffentlicht gemacht wird, obwohl sie ausdrücklich untersagt wurde.

Bezüglich von Auftraggebern verhält es sich entsprechend, wenn eine solche Nutzung ausdrücklich untersagt wurde.

Ungeachtet der Frage der Beweispflicht – danach muss jede Person eine ein Recht begründende Tatsache beweisen – könnten also Auftraggeber im Falle der ausdrücklichen vertraglichen Untersagung der Nutzung eines ChatGPT ein Vergütung verweigern und diese unter Umständen auch wieder zurückfordern.

Ungeachtet dessen bleibt die Haftung für unzutreffende Inhalte oder die Rechtsverletzung von Urheberrechten wie bereits erläutert bestehen




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