die Teilnahme an einem Gewinnspiel und Bewertungen

die Teilnahme an einem Gewinnspiel und Bewertungen ! Und wie darf ein Unternehmen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel werben, ohne dass dies als unlautere Werbung gilt ? Die Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel und das Liken, Kommentieren und Teilen eines Posts auf einer Social Media Plattform können unlauter sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urt. v. 20.08.2020, 6 U 270/19), dass eine entsprechende Aufforderung wettbewerbswidrig sei.




§ 3 UWG - unlautere Handlungen sind unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in diesem Fall des Wettbewerbsrechtes mit Gewinnspielen und dem Verbraucherschutz befasst.

Mit seinem Urteil (Urt. v. 20.08.2020, 6 U 270/19) hat das Oberlandesgericht einer Herstellerin von Whirlpools untersagt, durch Kommentare, „Likes“ und „Shares“ für Verbraucher und Verbraucherinnen die Chancen an einem Gewinnspiel zu erhöhen.

Das Oberlandesgericht hatte folgenden Claim zu beurteilen: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.

Die Entscheidung des Landgerichtes – eine unlautere Einflußnahme

Das Urteil des Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18)  lehnte diese Aussage ab und untersagte desen Claim  – die unlautere Einflußnahme auf Kommentare, das Teilen und „Liken. Es sah die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel für Gegenleistungen als unlauter an.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. – irreführend und daher unlauter

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte darauf ab, dass die Äußerungen Dritter zu einem Produkt grundsätzlich objektiv wirkten. Außerdem würden sie höher bewertet als die des Unternehmens selbst.

Aus diesen Gründen sah das Berufungsgericht die Werbung mit aus seiner Sicht „bezahlten“ Kommentaren als unlauter an. Denn Kunden und Kundinnen müßten in ihren Empfehlungen frei und unabhängig sein.

Denn das Unternehmen werbe mit seinen guten Bewertungen und diese suggerierten daher, dass sie tatsächlich frei und unabhängig seien. Da aber durch dieses Gewinnspiel Einfluß auf die Bewertungen ausgeübt werde, sei diese Werbung unlauter.

kein Nachweis eines konkreten Einflußes notwendig für unlautere Werbung

Das Oberlandesgericht sah es in diesem Fall als nicht notwendig an, dass dem werbenden Unternehmen nachgewiesen werde, welche Bewertung nicht objektiv sei.

Für das Gericht war es ausreichend, dass durch die Auslobung des Gewinnspieles eine nicht unerhebliche Anzahl an Bewertungen generiert wurde.

 

 

 


kritische Anmerkungen

Manchmal gleicht der Kampf der Gerichte gegen unzulässige Bewertungen und die Einflussnahme von Unternehmen einem Kampf gegen Windmühlen.

Aus diesem Grunde möchte ich für die Rechtsprechung an dieser Stelle eine „Lanze brechen“.

Auch diese Entscheidungen des Landgerichtes und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. werden die Werbung und die Entstehung von Kommentaren beeinflußen.

Ohne solche Entscheidungen ginge das Vertrauen von Kundinnen und Kunden in Bewertungen und Empfehlungen vollends verloren.

Damit würde aber die Transparenz und das Funktionieren eines Marktes unabhängig in welcher Branche nicht mehr gefördert. Damit ist niemandem gedient.



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