DSGVO und die Like-Buttons

Der EuGH (Urt. v. 29. Juli 2019, Rs C-40/7 - "facebook- "Gefällt mir "Button) legt bei der Anwendung der DSGVO strenge Maßstäbe an und hält auch Unternehmen für verantwortlich, die einen Zugriff Dritter auf ihre Webseite und die Daten ihrer Nutzer*Innen gestatten, aber vorher nicht für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung die entsprechenden Zustimmungen der Nutzer einholen.


Auch diese erste Webseite ist damit allen Verpflichtungen aus der DSGVO unterworfen. Weitergehende Nutzungen durch Dritte – hier Facebook – fallen hier jedoch nicht darunter, wenn dies nicht die Nutzungen der ersten Webseite sind.

Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher*Innen seiner Website gemäß der DSGVO gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.
Hingegen ist er aber grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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