Existenzgründerleitfaden

Der Existenzgründerleitfaden gibt einen kurzen Überblick über Gesetze und Themen, mit denen Sie sich bei einer Unternehmensgründung auseinandersetzen sollten.


Gewerberecht

Dieser Gründerleitfaden stellt eine Übersicht wichtiger Rechtsfragen für einen Unternehmensgründer dar. Er ist keine Rechtsberatung noch erhebt er einen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kann nur eine Anregung darstellen, sich mit einzelnen Problemen auseinanderzusetzen.

In jedem Fall sollte jedoch der Rat eines Anwaltes gesucht werden, um im Einzelfall eine adäquate Problemlösung oder einen Rat zu erhalten.


Unternehmensrechtsform

Eine der wichtigsten Fragen bei der Unternehmensgründung ist die richtige Wahl einer Unternehmensform Unternehmen kann rechtlich unterschiedlich gestaltet werden, je nachdem wer welche Aufgaben übernehmen möchte, ob man persönlich für den Bestand und den Fortgang des Unternehmens haften möchte und welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Es gibt so die Wahl zwischen einer GbR, einer GmbH oder auch einer sogenannten kleinen Aktiengesellschaft.


Allgemeines Vertragsrecht

Verträge regeln eine Vielzahl von rechtlichen Problemen, schon die bewußte Lückenhaftigkeit eine Vertrages führt zur Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Es ist daher aus einem Vertrag nur zum Teil ersichtlich, welche rechtlichen Wirkung überhaupt erreicht wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zwischen den einzelnen Vertragstypen zu differenzieren, d.h.ob man also z.B. einen Dienst-, Werk- oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichnet hat. Das europäische Recht entfaltet auch in diesem Bereich z.B. durch seine Richtlinie zum electronic commerce seine Wirkung.


Handelsrecht

Das Handelsrecht beinhaltet für den Unternehmensgründer wichtige Regeln, welche von dem BGB abweichen. Im Handelsrecht geregelt sind z.B. die Eintragungspflicht in das Handelsregister und andere Pflichten. Nur kleine Unternehmen, welche aufgrund ihres geringen Umfanges keinen eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb“ benötigen, werden lediglich von einzelnen Regelungen erfasst.


Gewerbemietrecht

Der Mietvertrag stellt ein maßgebliches Element der monatlichen fixen Kosten dar und bindet ein Unternehmen zum Teil für sehr lange Zeit. Es sollte daher gut überlegt werden, ob man einen befristeten, d.h. für eine bestimmte Zeit geltenden Mietvertrag unterzeichnet, welche Instandsetzungsarbeiten übernommen und wann man mindern darf.


Produkthaftung

Das Produkthaftungsesetz regelt die Haftung des Herstellers einer Sache, zu der z.B. auch Computersoftware gehört, soweit sie z.B. auf CD-Rom oder Diskette gespeichert ist. Diese Regelungen gelten z.B. auch u.U. für die Importeure, soweit die Hersteller eines Produktes nicht ermitteln sind.


Urhebergesetz, Patentrecht

Der Schutz technischer Erfindungen kann durch das Patent– oder Gebrauchsmustergesetz erfolgen, das Urhebergesetz schützt dagegen neben klassischen künstlerischen Leistungen z.B. Computersoftware oder den Aufbau von Datenbanken.


Lizenzrecht

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke setzt voraus, daß der Schöpfer eines solchen Werkes dem Nutzer die entsprechenden Rechte einräumt. Eine solche Einräumung der Befugnisse ist jedoch z.B. nur dann wirksam, wenn konkret ein bestimmtes Recht benannt wird. Die unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann nicht nur die berechtige Inanspruchnahme auf Unterlassung nach sich ziehen, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.


Markenrecht

Ein Name oder ein Logo kann geschützt werden, um auf diese Art und Weise ein Unternehmen und sein Image besser zu schützen und zu verhindern, daß durch Täuschung Fremde sich des Image berühmen, welches mit einer anderen Marke verbunden wird. Das wird im Markenrecht geregelt.


Wettbewerbsrecht

Irreführende Werbung z.B. durch unrichtige Preisangaben kann Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen oder gerichtlicher Schritte sein, welche schnell in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes münden können. Auch die Gewährung eines Rabattes ist Gegenstand rechtlicher Regelungen im Wettbewerbsrecht. Unzulässig kann es ebenso sein, kostenfrei oder gegen ein niedriges Entgelt bestimmte Gegenstände abzugeben.


Teledienstegesetz, Mediendienstestaatsvertrag

Der Anbieter einer Dienstleistung über das Internet wird gerne wissen wollen, ob sein Dienst eventuell genehmigungspflichtig ist und welche Regelungen dafür von Bedeutung sind. Einschlägig ist daher entweder der Mediendienstestaatsvertrag der Länder oder das Teledienstgesetz des Bundes.


Arbeitnehmererfindungsgesetz

Eine besondere Variante des Patentrechtes stellt das Arbeitnehmererfindungsgesetz dar, welches den patentrechtlichen Schutz im Arbeitsverhältnis regelt.

Dieses Gesetz befaßt sich nicht nur mit Erfindungen iSd Patent– oder Gebrauchsmustergesetzes, sondern auch mit sogenannten technischen Verbesserungsvorschlägen, welche von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit oder in Anlehnung an die Erfahrungen während der Arbeitszeit gemacht werden (Diensterfindungen) oder sonstigen, sogenannten freien Erfindungen, für welche grundsätzlich den Arbeitnehmern das Recht der Anmeldung und der Verwertung zusteht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, Diensterfindungen oder freie Erfindungen anzuzeigen, der Arbeitgeber hat dann innerhalb einer bestimmten Zeitspanne das Recht, die sämtliche Rechte an diesen Erfindungen gegen die Gewährung einer angemessenen Vergütung in Anspruch zu nehmen.

Diese die Arbeitnehmer schützenden Rechte können grundsätzlich nicht vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden.


Halbleiterschutzgesetz

Das Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelekronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz) beinhaltet den Schutz der dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien). Dieser Schutz steht dem Entwerfer der Topographie zu und setzt ebenfalls die Anmeldung beim Patentamt vor.

Schutzvorausetzung ist, daß diese Topographien oder selbstständig verwertbare Teile das Ergebnis selbstständiger geistiger Arbeit darstellen und nicht nur bloß andere Topographien nachstellen.


Preisangabeverordnung

Die Preisangabeverordnung hat zum Ziel, im Verkehr mit den Kunden durch eine genaue Auszeichnung der Preise private Verbraucher zu schützen. Daher sind Waren auszuzeichnen und es ist z.B. ein Preisverzeichnis aufzustellen. Diese Verordnung des deutschen Rechtes ist u.a. auch auf die Verbreitung von Angeboten im Internet anzuwenden.

Deshalb müssen z.B. eventuell zu vereinnahmender Steuern gegenüber den privaten Kunden ausgewiesen werden. Wenn also z.B. Angebote über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und somit damit zu rechnen ist, daß auch private Verbraucher im Gegensatz zu Gewerbetreibenden diese Angebote zur Kenntnis nehmen, muß z.B. die Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen werden.


Rabattgesetz

Die unzulässige Rabattgewährung zu unterbinden ist das Regelungsziel des Rabattgesetzes, durch welches einmal unzulässige, da wirtschaftlich nicht vertretbare Preisnachläße verhindern soll, desweiteren aber auch Irreführungen des Verkehrs verhindert werden sollen.

Das Gesetz zwingt den Unternehmer zur Auszeichnung seiner wahren Preise und damit zur äPreiswahrheit und Preisklarheit“, es dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Preisnachläße gewährt werden. Zulässig sind z.B. ein Mengenrabatt oder ein Barzahlungsrabatt, Sonderpreise hingegen nur für bestimmte Abnehmer. Wer dennoch entgegen diesen Vorschriften handelt, kann nicht nur in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sondern begeht zudem noch eine Ordnungswidrigkeit.

Das Rabattgesetz gilt nur in Deutschland und ist auch nicht aufgrund der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrecht rechtswidrig und damit unanwendbar, da es nicht zwischen ausländischen und deutschen Anbietern unterscheidet.


Zugabeverordnung

Die Zugabeverordnung verbietet die unentgeltliche oder nur gegen ein geringfügiges Entgelt vorgenommene Weitergabe von Waren und Dienstleistungen, um auf diese Weise auch eine Umgehung des Rabattgesetzes zu verhindern. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind z.B. lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert oder die Zugabe von handelsüblichen Zubehör. Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann zu einer Inanspruchnahme wegen Schadensersatz oder Unterlassung führen.


Datenschutz

Die unberechtigte Speicherung, Veränderung oder Übermittlung von Daten und insbesondere die Verwendung der persönlichen Daten von Nutzern kann Gegenstand bußgeldrechtlicher oder strafrechtlicher Schritte sein. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich z.B. im Bundesdatenschutzgesetz.


Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht betrifft den Bereich der rechtlichen Gestaltung sowohl der individuell ausgehandelten Arbeitsverträge als auch der durch Tarifvertrag getroffenen Kollektivregelungen, welche für bestimmte Branchen und in bestimmten Gebieten gelten. Beachtenswert sind darüber hinaus aber auch Betriebsvereinbarungen, welche individuelle Lösungen in einzelnen Unternehmen beinhalten. Die Beschäftigung von Mitarbeitern kann in sehr unterschiedlichen Formen erfolgen, welche auch wiederum sehr unterschiedliche rechtliche Bedeutungen haben. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern setzt für eine wirksame Vereinbarung eine intensive Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung voraus, um nicht unerwünschte Beschäftigungsvereinbarungen zu treffen.


Telekommunikationsrecht

Dieses Rechtsgebiet regelt u.a. den Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen und das Angebot sowie die Nutzung dieser Dienstleistungen, wozu auch der Zugang sowie die Preisgestaltung zu rechnen sind.


Strafrecht, Nebenstrafrecht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften des StGB z.B. auf die Inhalte von Multi-Mediadiensten ist grundsätzlich gegeben und betrifft nicht nur die Frage der strafrechtlich relevanten Inhalte, sondern auch die der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Wichtig ist die Differenzierung zwischen der Verbreitung eigener Dienste und der Vermittlung des Zuganges zu fremden Diensten, welche auch eine unterschiedliche strafrechtliche Verantwortung zur Folge haben.


Europäisches Recht

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthält verschiedene originäre Rechte für die Bürger und Unternehmen der Europäischen Union. Daneben sind maßgebliche deutsche Gesetze auf europäische Verordnungen und Richtlinien zurückzuführen. Sowohl die Auslegung der deutschen Vorschriften als auch u.U. die Wahrnehmung eigener Rechte aufgrund der europäischen Vorschriften erfordert die Beachtung europäischer Verordnungen und Richtlinien. Zu beachten ist auch, daß die Handlungen im Internet aufgrund ihrer Veröffentlichung im europäischen Ausland dort Rechtsfolgen auslösen können, welche sich aus der Anwendung ausländischen Rechtes ergeben.


Internationales Privatrecht

Die Kooperation mit ausländischen Geschäftspartnern erfordert schon eine Auswahl der maßgebliche Rechtsordnung und somit die Kenntnis der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Dies sollte auf keinen Fall ohne die Konsultation eines Anwaltes erfolgen.

Maßgebliche Regelungswerke sind hier internationale Verträge wie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, welches internationale Warenkäufe und Werklieferungsverträge regelt. Subsidiär dazu kommen die jeweiligen nationalen Kollisionsregelungen zur Anwendung, in Deutschland das sogenannte internationale Privatrecht.

Wichtig ist schon, daß jeweils vorteilhafte Recht herauszufinden und darüber hinaus auch eine Wahl des Gerichtsstandes zu treffen, um auf diese Art und Weise zu verhindern, daß die Durchsetzbarkeit des eigenen Rechtes schon an der Entfernung zum jeweiligen Gericht scheitert. Möglich ist auch, eine Rechtswahl dabei durch die AGB zu treffen, zu beachten ist jedoch, daß die Rechtswahl u.U. durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt wird, dies gilt z.B. für Verbraucherverträge.



Verwandte Kategorien:

Existenzgründer

Verschlagwortet unter:

Vertragsrecht Urheberrecht Äußerungsrecht Allgemeines Zivilrecht Designrecht Arbeitnehmererfindungsgesetz Arbeitsrecht Datenschutz Europäisches Recht Existenzgründerleitfaden Gebrauchsmustergesetz Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) Gewerbemietrecht Halbleiterschutzgesetz Handelsrecht Internationales Privatrecht Lizenzrecht Markenrecht Patentgesetz Patentrecht Produkthaftung Strafrecht Telekommunikationsgesetz (TKG) Telekommunikationsrecht Telemediengesetz (TMG) Unternehmensrechtsform

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.