Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) hat zum Ziel, den Handel oder das Angebot von Dienstleistungen mittels unlauterer Methoden zu unterbinden, indem es auch auf der Grundlage europäischer Richtlinien eine Reihe von Verboten formuliert, die zum Beispiel täuschende Angaben, unzulässige Vergleiche, unrichtige Preisauszeichnungen, rechtswidrige Lockangebote oder unzutreffende "Anschwärzungen" von Mitbewerbern verbietet.


Aber auch eine Vielzahl von Werbe- und Marketingmaßnahmen bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung, bevor sie umgesetzt werden.

Zudem stellt das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) die Grundlagen für bestimmte „Marktverhaltensregeln“ dar, deren Verletzung gemäß dem UWG abgemahnt werden darf. Deshalb enthält dieses Gesetz auch Beseitigungs- Unterlassungs-, Auskunfts- und Kosten- sowie Schadensersatzansprüche, die durch einen Mitbewerber gegenüber einem anderen Unternehmen in der gleichen Branche angewendet werden können. Aber auch bestimmte Verbraucherschutzverbände überprüfen regelmäßig die Angaben in Shops, die durch das Gesetz – Datenschutzrecht, Elektronischer Geschäftsverkehr, um nur einige Beispiele zu nennen – vorgeschrieben werden.

Ich helfe meinen Mandanten, ihre Handelsangebote oder Dienstleistungsangebote so zu gestalten, dass solche Abmahnungen möglichst vermieden werden, indem ich sie über die rechtlichen Vorschriften informiere und die Webseiten oder die Handelsplattformen überprüfe. Nur wer die rechtlichen Rahmenbedingungen des Elektronischen Geschäftsverkehrs zum Beispiel versteht, kann auch im Falle neuer Gerichtsurteile oder aber Rechtsänderungen aufgrund von europäischen Richtlinien oder deutschen Gesetzen entsprechend reagieren.

Des Weiteren unterstütze ich meine Mandanten aber auch dabei, sich gegen die unlauteren Angebote ihrer Mitbewerber zur Wehr zu setzen und auf diese Weise zu vermeiden, dass sich die eigenen rechtmäßigen Angebote aufgrund anderer unrechtmäßiger Geschäftspraktiken nicht durchsetzen können.

Zwar gibt es Shops, die von bestimmten Dienstleistungsunternehmen angeboten werden, nur hilft dies nicht über die Pflicht hinweg, dauerhaft auf dem Laufenden zu bleiben und das eigene Angebot oder die eigene Webseite zu überprüfen, um Rechtsverletzungen und damit gegebenenfalls auch Abmahnungen zu vermeiden.

Wichtig ist aber auch, auf Dauer in Kontakt zu bleiben und Änderungen, welche durch Gesetzesänderungen erforderlich werden, rechtzeitig und vollständig vorzunehmen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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