Gewerbemietrecht

Das Gewerbemietrecht regelt die Inhalte eines Gewerbemietvertrages.


Wichtige Bestandteile eines Gewerbemietvertrages sind die Mietdauer, d.h. die Frage, ob man einen Vertrag auf unbestimmte Dauer abschließt und damit unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Mietdauer kündigen kann, oder sich fest für eine bestimmte Zeit bindet (befristeter Mietvertrag). Ein Mietvertrag über eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf zudem der Schriftform für seine Wirksamkeit. Die Miethöhe ist grundsätzlich frei verhandelbar und richtet sich nach den Marktverhältnissen, sie wird in der Regel ohne Rücksicht auf einen Umsatz geschlossen und kann daher auch bei Umsatzrückgang nicht geändert werden. Daher sollte man sich das Recht zur Untervermietung vertraglich absichern lassen. Der Zustand der Mieträume bei Einzug und Auszug sollte vertraglich bestimmt werden, auch die Schönheitsreparaturen sollten ebenfalls noch vertraglich festgelegt werden.

Bei der Vertragsdurchführung sollte z.B. beachtet werden, daß Mängel umgehend angezeigt und Minderungen sofort geltend gemacht werden, z.B. durch sofortige Minderung oder Zahlungen nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt.

Soll das Vertragsverhältnis im Wege der außerordentlichen Kündigung beendet werden, so muß ein solcher Schritt umgehend erfolgen, sobald der für die außerordentliche Kündigung maßgebliche Grund vorliegt.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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10179 Berlin

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