Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG – die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung

Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG - die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung ! Mit Panoramafreiheit gemäß § 59 des Urheberrechtes meint man die Möglichkeit, am öffentlichen Plätzen befindliche Werken abzubilden und zu verwerten. Immer wieder überschreiten jedoch deutsche Gerichte die europäischen Grenzen. Grundlage hierfür sind verschiedene Urteile - "East Side Gallery" und "AIDA-Kussmund" - des Bundesgerichtshofes. Tatsächlich aber verstoßen deutsche Entscheidungen gegen europäische Richtlinien.




Die Entscheidungen "East-Side-Gallery" und "AIDA-Kussmund" des Bundesgerichtshofes

Das deutsche Urheberrecht gewährt in § 59 UrhG die Möglichkeit, Werke an öffentlichen Plätzen zu vervielfältigen. Des Weiteren dürfen diese Vervielfältigungen auch verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Letzteres bedeutet, dass man  Fotos von Werken im Internet zum Downlaod bereit halten darf.

die kommerzielle Nutzung

In der Entscheidung „East Side Gallery“ des Bundesgerichtshofes wurde zudem auch die kommerzielle Nutzung derart vervielfältigter Werke zugelassen. Dies jedoch geht weit über die europäischen Richtlinien hinaus, welche eine angemessene Vergütung für Kreative ausdrücklich vorsehen

 


die Grenzen des europäischen Rechtes

Auch in seiner „AIDA-Kussmund“ Entscheidung ging der Bundesgerichtshof über die europäischen Grenzen des europäischen Urheberrechtes hinweg.

Gerade auch Kreative sollten daher nicht davon ablassen, für ihre Vergütungsansprüche im Falle der „Panorama“-Freiheit einzutreten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf dringend einer entsprechenden Überprüfung.


das Drohnen-Urteil des Landgerichtes Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt am Main (25.11.2020, 2-O 136/20) geht sog noch weiter und meint auch Luftbilder unterfielen der Panorama-Freiheit.

Die Entscheidung widerspricht aber nicht nur der „Friedrich Hundertwasser“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Sie läßt zudem aber ebenfalls die europäischen Grenzen der Panorama-Freiheit unbeachtet.

Aber auch hier sollten sich Kreative nicht von einer Inanspruchnahme ihrer Rechte abbringen lassen. Die Nutzung oder Verwertung von Bildern ihrer Werke sind grundsätzlich den Urheberinnen oder Urhebern vorbehalten.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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