Journalistische Berichterstattung vs. Urheberrecht

Der EuGH hat am 29. Juli 2019 eine wichtige Entscheidung für Journalist*Innen gefällt, mit welcher er die Grundzüge der freien Berichterstattung weiter absichert und zwar auch dann, wenn es sich um ein Werk handelt, welches dem Schutz des Urhebergesetz unterfällt ("Afghanistan"-Papers, EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-516/17).


Die Nutzung eines gemäß dem Urheberrecht geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers.

Außerdem kann auf ein Zitat dieses Werks mittels eines Hyperlinks hingewiesen werden.

Letzteres gilt jedoch nur dann, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer gesetzlichen Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung zugänglich gemacht wurde, sofern die oder der Rechteinhaber nicht selbst ihre bzw. seine Zustimmung gegeben haben.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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