Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer EY wegen Wirecard

Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer EY wegen Wirecard ! Getäuschte Anleger werden zurecht sowohl gegen die Bafin als auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY gerichtlich vorgehen. Die Berichterstattung der letzten Jahre und die langjährige Untätigkeit der Bafin sprechen ganz erheblich für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Bundesrepublik. Insbesondere auch die Berichte, dass für die Bafin 1 1/2 Jahre lang nur ein einziger Mitarbeiter der "Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung" tätig war, zeigt ein besonders schwerwiegendes Behördenversagen. Im Hinblick auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY sprechen die Rücknahme der Testate vergangener Jahre dafür, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ordnungsgemäß geprüft hat. Insbesondere die anhaltend besonders kritischen Berichte der britischen "Financial Times" seit 2015 haben ersichtlich nicht zu der notwendigen sorgfältigen Arbeit der Wirtschaftsprüfer geführt.




die Ansprüche aus Staatshaftung gegenüber der Bafin

Der Bafin und dem Aufsichts führenden Bundesfinanzministerium sind besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen.

erste kritische Berichte 2008

Schon im Jahre 2008 haben Wertpapierverenigungen auf die Intransparenz in dem Unternehmen hingewiesen. Seit 2015 und verstärkt seit Februar 2019 hat vor allem die britische „Financial Times“ auf schwerwiegende Rechtsverletzungen berichtet.

Diese Rechtsverletzungen waren jetzt ursächlich für den Zusammenbruch des Unternehmens.

Daher sprechen ganz überwiegende Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen die Bafin und das Bundesfinanzministerium. Grundlage hierfür ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Wichtig ist auch, dass schon eine fahrlässige Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt.

Die öffentliche Diskussion seit 2008 und die nachhaltigen Berichte seit 2018 haben weder die Bafin noch das kontrollierende Bundesfinanzministerium zu der notwendigen nachhaltigen Kontrolle veranlaßt.

der Verbraucherschutz gemäß § 4 Abs. 1 a FinDaG

Dabei obliegt § 4 Abs. 1a FinDaG ausdrücklich auch der Verbraucherschutz.

Die Tatsache, dass seit Februar 2019 die von der Bafin beauftragte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung 1 1/2 Jahre lang nur mit einer einzigen Person tätig war und weder die Bafin noch das Bundesfinanzministerium eingeschritten sind, sprechen eine deutliche Sprache.

 

 


die Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Wichtig ist für Verbraucherinnen und Verbraucher aber auch die Frage, ob sie gegen die Wirtschaftsprüfer EY vorgehen können. Diese waren seit 2008 mit dem Unternehmen beschäftigt.

keine Ansprüche gemäß dem Handelsgesetzbuch für Kundinnen und Kunden

Es gibt aber keinen Vertrag zwischen den Wirtschaftsprüfern und Käuferinnen und Käufern von Aktien oder Anleihen. Ein Anspruch gemäß dem § 323 HGB besteht daher nicht.

ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ?

Grundlage für Ansprüche dürfte in diesem Fall das Vertragsrecht sein. Dann müssten die Verträge zwischen Wirecard und den Wirtschaftsprüfern Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellen.

Der Bundesgerichtshof hat dies beispielsweise im Falle der Auskunft eines Steuerberaters gegenüber einem Unternehmen im Hinblick auf die Gesellschafter und Gesellschafterinnen dieses Unternehmens angenommen.

Gegenstand der Prüfung war die Frage einer möglichen Insolvenzreife.

Die hohe Bedeutung der Testate für Anteilseigner und Anleihenschulder im vorliegenden Fall liegt auf der Hand.

 


kritische Betrachtung und eigene Expertise

Ich halte die Klagen gegen die Bafin und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für geboten und gehe von erheblichen Erfolgschancen aus.

persönliche Expertise

Schon 1998 habe ich eine Mandantin in einem Haftungsfall gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten. Viele Mitarbeiter und Geschäftsführer der damaligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Artur Andersen sind zu der heutigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY abgewandert.

Auch danach habe ich mich erfolgreich für vertragliche Ansprüche mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Finanzbereich eingesetzt.

individuelle Betreuung Ihres Anliegens

Mir liegen die Interessen meiner Mandantinnen und Mandanten sehr am Herzen, wofür ich mich in jedem individuellen Fall gerne und erfolgreich einsetze.

Ansatzpunkte für ein behördliches Versagen

Das behördliche Versagen der Bafin wird nicht nur durch das langjährige Unterlassen der gesetzlich vorgeschrieben Prüfungspflichten mit der notwendigen Sorgfalt und Effektivität gemäß § 4 Abs. 1 a FinDaG überdeutlich. Die durch § 4 Abs. 1 a des FinDaG geschützten kollektiven Verbraucherinteressen wurden durch die Bafin besonders schwerwiegend vernachlässigt.

Die Behörde hat zudem die Durchführung ihres Prüfungsauftrages nicht kontrolliert und eine effektive Überwachung gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag sichergestellt.



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