Meinungsäußerung – Was kann rechtlich geschehen?

Die Rechtsprechung unterscheidet grundsätzlich zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.


Während die Tatsachenbehauptungen eines Beweises zugänglich sein müssen und damit im Falle der Unrichtigkeiten korrigiert werden können, sind Meinungsäußerungen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn sie als Schmähkritik verstanden werden.

Als Schmähkritik wird Kritik dann verstanden, wenn sie keine sachliche Berechtigung mehr hat, sondern ausschließlich die vorsätzliche Kränkung eines Beteiligten im Mittelpunkt steht.

Jedoch sind die Übergänge zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen fließend, da auch im Falle eines Meinungskerns eine Tatsachenbehauptungen nicht ohne weiteres untersagt werden wird.


Wie kann man gegen unzulässige Äußerungen vorgehen?

Grundsätzlich ergeben sich Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber unzulässigen Äußerungen, wobei letztere nur im Falle besonders schwerwiegender Rechtsverletzungen anerkannt werden.

Des Weiteren bieten sich aber auch die Möglichkeiten des Widerrufes oder einer Gegendarstellung, an welche erhebliche formale Anforderungen gestellt werden.


Fristen

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme empfiehlt es sich zweierlei zu unternehmen :

  • sämtliche Äußerungen zu sichern, zu dokumentieren, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweissichere Dokumente vorlegen zu können.
  • umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Denn soweit man kurzfristige Beseitungs- und Unterlassungsansprüche durchsetzen möchte, ist man verpflichtet, dies zum Zwecke der Erhaltung der Dringlichkeit umgehend gegenüber dem Anspruchsgegner geltend zu machen. Wartet man zu lange, ist man gezwungen, statt einer schnellen Entscheidung im sogenannten Einstweiligen Verfügungsverfahren ein ordentlichen Klageverfahren zu beschreiten, im Rahmen dessen aber u.U. ein Jahr auf einen Entscheidung gewartet werden muss. Da aber ein erhebliches Interesse daran besteht, möglichst umgehend Rechtsschutz zu erhalten, sollte man alles notwendigen Schritte innerhalb kürzester Zeit unternehmen, um auch vor Gericht gar nicht erst den Eindruck entstehen zu lassen, dass man nicht an einer dringlichen Entscheidung interessiert wäre.


Verwandte Kategorien:

Krisenkommunikation

Verschlagwortet unter:

Krisenkommunikation

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.

Nach oben scrollen