Presserecht, Äußerungsrecht und Medienrecht

Das Presse-, Äußerungs- und Medienrecht betrifft zum einen die Veröffentlichung von Texten und Bildern sowie die Veröffentlichung und Austrahlung von Videos.


Dabei kann es sich ebenso um Tatsachenbehauptungen handeln wie auch um Meinungsäußerungen, um Inhalte in Internetforen oder Blogs, welche erhebliche Konsequenzen wie kostspielige Unterlassungsansprüche oder gar Schmerzengsgeldzahlungen nach sich ziehen können.

Das Presse- und Medienrecht umfasst sowohl das Internet, so wie auch die Printmedien und natürlich Rundfunk und Fernsehen. Betroffen sind die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, der Landespressegesetze der einzelnen Länder und des Telemediengesetzes wie auch des BGB.

Hinsichtlich der Veröffentlichungen beispielsweise von Lichtbildern und Lichtbildwerken sind also nicht nur der Urheheberrechtsschutz des entsprechenden Fotografen zu beachten, sondern insbesondere auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. Denn sowohl das Recht am eigenen Bild wie auch am eigenen Namen schützt die entsprechende natürliche Person und darf nicht Gegenstand einer unzulässigen Kommerzialisierung werden.

HINWEIS:
Jede Veröffentlichung des eigenen Bildes bedarf grundsätzlich einer Zustimmung der abgebildeten Person.

Das Presse- und Medienrecht umfasst vor allem den Schutz der Persönlichkeit vor unzutreffenden Tatsachendarstellungen und rechtlich nicht geschützten Meinungsäußerungen, der sogenannten Schmähkritik.

Dabei wird der Einzelne nicht nur durch Unterlassungs- und sogar Gegendarstellungsansprüche geschützt, sondern insbesondere auch durch die Gewährung von immateriellen Schadensersatz im Falle gravierender Faslchdarstellungen.

Diese Rechte bedürfen auch einer raschen und gründlichen Geltendmachung, denn gerade im Bereich des Presserechtes gelten zum Teil sehr kurze Ausschlussfristen, die dann aber eine rechtliche Unterstützung verhindern.


Online Reputation – Fordern Sie Ihr Recht auf Anonymität ein

So hat z. B. der High Court of Justice, also das Londoner Gericht, welches allerdings nicht als letzte Instanz anzusehen ist, entschieden, dass die Iden-tität eines Bloggers frei zu geben sei, auch wenn dieser auf seiner Anonymität besteht. Grund hierfür sei, dass die Öffentlichkeit ein Recht dazu habe, zu erfahren, wer über einen Blog eine sachlich relevante Information zu wichtigen gesellschaft-lichen oder politischen Fragen verbreite.

Im Gegenzug hat, ebenfalls in diesem Jahr, das höchste Gericht des Staates Maryland entschieden, dass ein betroffener Restaurantbesitzer, der sich durch anonyme Kommentare in seinem Gewerbe diskreditiert fühlte, kein Recht auf Preisgabe der Namen der Kommentatoren habe.

In Deutschland wäre das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Ausdruck dessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ansatz, sich gegen die Publi-zierung des Klarnamens zu wehren.

Schon im Bereich der Printmedien oder des Fernsehens ist anerkannt, dass auch im Falle der zutreffenden Informationen über Personen diese ein Recht auf Wahrung Ihrer Anonymität haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person hinter der Bedeutung einer Nachricht zurück steht.

Jedoch dürfte im Zeitalter der ubiquitären Erreichbarkeit einer Nachricht, der kaum noch zu rückgängig zu machenden Verbreitung von Informationen, die einmal ins Netz gelangt sind, das Recht auf Anonymität eine besonders große Bedeutung bekommen.

Aus diesem Grunde sprechen ganz erhebliche Gründe dafür, dass ein deutsches Gericht wohl eher wie das aus den Vereinigten Staaten entscheiden würde, indem es die Anonymität der Kommentatoren wahren und erst im Falle nachweislich schwerwiegender Rechtsverletzungen oder strafrechtlich relevanten Äußerungen Rechtsschutz gewähren würde, welcher allerdings nicht in der Preisgabe der Anonymität liegen müsste.

Tatsächlich kann man davon ausgehen, dass in dem Fall, in welchem eine Person gerade die Wahrung der Anonymität beabsichtigt, der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes für die Wahrung dieser Entscheidung spricht.

Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund der technisch kaum durchführbaren Möglichkeit der, der Information im Internet zu löschen und damit abzusichern, dass diese nicht doch wieder an irgendeiner Stelle erscheint.
Auch und gerade die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen war für das amerikansiche Gericht ein Grund dafür, die Anonymität der Kommentatoren – Teilnehmer eines Forums – zu verteidigen und dem Restaurantbesitzer keine Möglichkeit zu geben, gegen diese aufgrund der Herausgabe ihres Klarnamens vorzugehen.

Das Resultat der Entscheidung im Vereinigten Königreich gibt dem amerikanischen Gericht Recht. Kaum war der anerkannte und sehr bekannte Blogger gezwungen, sein Identität preis zu geben, schloss er seinen Blog, über welchen bis zu diesem Zeitpunkt gute und mit großem Interesse diskutierte kritische Beiträge über Polizei-einsätze veröffentlicht worden waren.

Dabei sollte auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsverletzung oder gar ein strafbares Verhalten vorlag. Aufgrund dieses Vorgehens wurde eine Meinungsplattform geschlossen, welche in der Woche (!) 500.000 Besucher angelockt hatte.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterung, dass auf diese Weise ein ersichtlich relevanter Beitrag zur Meinungsvielfalt auf Dauer verhindert wurde. Alleine schon dieser Grund ist jedoch neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen und zwar auch in seiner Ausprägung als ein Recht auf Informationen.



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