Allgemeines Zivilrecht

Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer EY wegen Wirecard

Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer wegen Wirecard ! Zurecht werden nach dem Wirecard - Skandal der Bafin und den verantwortlichen Wirtschaftsprüfern EY von Gläubigern der Gesellschaft wie auch Anteils- Anleiheneigentümern schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die Staatshaftung bietet gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Gegenüber den Wirtschaftsprüfern wird man aus dem Rechtsgedankens des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" vorgehen können. Dafür spricht schon die langjährige kritische Berichterstattung vor allem der britischen "Financial Times" und der Widerruf der Testate durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ! Dieses Urteil des EuGH schützt Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen, wenn eine Bank nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf belehrt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2020, C 301/18). Zahlen die Darlehensnehmer das Darlehen und die Zinsen als Nutzungsersatz zurück, so ist die Bank ihrerseits verpflichtet, die Tilgung und die Zinsen an die Darlehensgeber zu erstatten. Jedoch haben die Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihnen gezahlten Zinsen.

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VW Diesel – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

VW Diesel - vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ! Dies ist das Urteil des Bundesgerichtshofes in seinem Maßstab bildenden Urteil vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) zu der Manipulation durch Software bei dem EA 189 Diesel Motor. In einer Vielzahl von Verfahren waren die Gerichte zu sehr unterschiedlichen Auffassungen gelangt. Viele Gerichte zweifelten, ob diese nachgewiesenen Manipulationen als Schaden zu qualifizieren waren. Der Bundesgerichtshof hat nun festgehalten, dass auch trotz der Behebung der Mängel durch eine Software dem Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ein Schadensersatzanspruch zusteht. Von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis musste sich der Kläger nur im Wege der Nutzungsentschädigung einen Teil abziehen lassen.

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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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