Urhebergesetz

Das Urhebergesetz schützt den kreativen, schöpferisch tätigen Werkschaffenden - als Künstler oder in der freien Wirtschaft.


Das grundsätzlich an dem Schutz originärer künstlerischer Leistungen ausgerichtete Urhebergesetz schützt den kreativen, schöpferisch tätigen Werkschaffenden, sei er oder sie als Künstler oder in der freien Wirtschaft tätig. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf schöpferische Werke in digitalisierter Form. Grundsätzlich ändert diese Form nichts an der Schutzwürdigkeit einzelner Werke, soweit diese als urheberrechtlich schützenswert angesehen werden.

Auch der Schutz von Computersoftware und neuerdings von Datenbanken fällt grundsätzlich unter den Schutz des Gesetzes. In beiden Fällen weicht das Urhebergesetz allerdings von der ansonsten zwingend notwendigen hohen Schutzvoraussetzung einer außergewöhnlich hohen eigenschöpferischen Leistung ab.

Der Schutz gemäß dem Urhebergesetz entsteht bereits bei der Schöpfung des geschützten Werkes, es bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung. Dem Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes stehen daher auch z.B. die ausschließlichen Rechte der Verwertung, Nutzung, Verbreitung und Verarbeitung exklusiv zu. Bestimmte Formen der privaten Nutzung bleiben jedoch weiterhin zulässig.

Diese Rechtseinräumung zugunsten des Urhebers verlangt genaue vertragliche Regelungen bezüglich der Übertragung und Nutzung von Rechten durch Dritte, um im Einzelfall über das maßgebliche Recht auch tatsächlich verfügen zu können. Zu berücksichtigen ist dabei der Grundsatz der Zweckübertragungstheorie, welche den Urheber gegen eine unberechtigte wirtschaftliche Nutzung schützt, weshalb eine detaillierte vertragliche Regelung notwendig wird. Rechnung ist aber auch dem Grundsatz der Erschöpfung zu tragen, welcher die Verwertung eines Rechtes an die erste Verbreitung in der Öffentlichkeit knüpft. Dabei ist dieser Grundsatz auch auf die Verbreitung in der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Dieser Grundsatz besagt, daß z.B. das Recht, ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms zu verbreiten, dann bereits ausgeschöpft ist, wenn eine Verbreitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erfolgt. Dies bedeutet, daß – sofern nicht eine zulässige vertragliche Beschränkung erfolgt – das Recht des Urhebers hinsichtlich dieses Verfältigungsstückes erschöpft ist, weitere Entgelte können z.B. nicht geltend gemacht werden.

Der beschriebene Urheberrechtsschutz knüpft z.B. an die Produktion oder die Veröffentlichung von Werken in Deutschland an, im Falle der Verbreitung von Kabelsendungen ist jedoch das Recht des Landes zu berücksichtigen, in welchem die Kabelverbreitung erfolgt. Der z.B. durch das deutsche Urheberrecht gewährte Schutz begünstigt Deutsche und europäische Ausländer gleichermaßen.

Der Urheberrechtsschutz ergibt sich im vergleichbaren Umfang auch in den Ländern der Europäischen Union und anderen außereuropäischen Ländern, welche Mitglieder der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) oder des Welturheberabkomnmens sind, z.B. auch die USA. Andere neuere Übereinkommen der weltweiten tätigen Urheberorganisation (World Intellectual Property Organisation – WIPO) regeln z.B. den Schutz des Urhebers bezüglich der Mindestrechte der Verbreitung, Vermietung oder das Recht der öffentlichen Wiedergabe (right of communication to the public), welche einem Urheber ausschließlich zustehen.

Der einheitliche Schutz urheberrechtlicher Werke im Internet ist zur Zeit Gegenstand eines Richtlinienvorschlages in der Europäischen Union. Bis zur Verabschiedung und dem Ablauf der Umsetzungsfrist ist daher im Einzelfall zu prüfen, welcher Schutz sich unter Berücksichtigung des RBÜ ergibt. Aufgrund dieses Vorschlages wird z.B. das Problem der unkörperlichen Verwertung, welches sich z.B. beim Downloaden stellt, behandelt und soll zukünftig ausdrücklich geregelt werden. Hiermit soll auch das Recht, online anderen das eigene Werk zugänglich zu machen, somit der speziellen Kommunikationsart des Internets Rechnung tragend, geregelt werden. Andere Fragen wie z.B. die der maßgeblichen Schutzfristen haben aufgrund einer europäischen Richtlinie bereits Eingang in das Urhebergesetz gefunden.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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