Urheberrecht für Fotos im Internet

Wer im Internet Fotos findet, welche auf einer Webseite mit der Einwilligung des Urhebers*In/ Rechteinhabers*In veröffentlicht werden, kann nicht davon ausgehen, dass man diese Fotos auch auf einer anderen Webseite veröffentlichen darf, wenn der/ die Rechteinhaber*In dazu nicht ihre ausdrückliche, vorherige Zustimmung gegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10.01.2019, I ZR 267/15).


Der Bundesgerichtshof hat damit eine Entscheidung gefällt, welche auf einer Vorabentscheidungsfrage bei dem EuGH und damit der Auslegung europäischen Rechtes durch den EuGH im Rahmen einer eigenen Entscheidung beruht.

Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sogar dann, wenn das Bild vorher von der ersten Webseite aufgrund fehlender Beschränkungen heruntergeladen werden konnte.

Aus diesem Grunde sollten diejenigen, welche Fotos verwenden möchten, grundsätzlich eine hohe Vorsicht walten lassen.

Dabei sollte man vor allem wissen, dass Fotos nicht unbedingt Lichtbildwerke im Sinne des § 2 I Nr. 5 UrhG sein müssen um geschützt zu werden, weil sie beispielsweise von Helmut Newton, Cindy Sherman, Frank Capa oder Gerda Taro stammen, und – das ist entscheidend – weil sie eine besondere Schöpfungshöhe besitzen. Auch jeder Schnappschuß kann gemäß § 72 UrhG als einfaches „Lichtbild“ Schutz genießen.

Aus diesem Grunde verbietet es sich, Fotos zu nutzen, ohne die Rechtsinhaber um die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes gebeten zu haben.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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