Veräußerung eines Kunstwerkes

Für den Fall, dass ein Original eines Kunstwerkes weiter veräußert wird, und daran ein Versteigerer oder ein Kunsthändler beteiligt ist, hat der Veräußerer einen Anteil in Höhe von fünf von Hundert des Veräußerungserlös gemäß § 26 U UrhG an den Urheber oder im Falle seines Todes an die Erben zu entrichten, soweit der Erlös über 50,00 € liegt.

Gemäß § 26 III UrhG hat der Urheber oder seine Erben Anspruch auf Auskunft durch den Versteigerer oder Kunsthändler, welche Werke des Künstlers innerhalb des letzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens veräußert worden sind.

Soweit dies notwendig ist, kann der Künstler gemäß § 26 IV UrhG auch die Auskunft dahingehend erweitern, dass ihm die Namen und Adressen der Käufer mitgeteilt werden.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte, so kann verlangt werden, dass die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.

Diese Auskunftsansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Von großer praktischer Bedeutung allerdings ist die von der Richtlinie in Art. 4 vorgeschriebene Regelung der Abgabesätze:

(1) Die Folgerechtsvergütung nach Artikel 1 der EU Richtlinie betragen:

a) 4 % für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 50.000 EUR;

b) 3 % für die Tranche des Verkaufspreises von 50.000,01 bis 200.000 EUR;

c) 1 % für die Tranche des Verkaufspreises von 200.000,01 bis 350.000 EUR;

d) 0,5 % für die Tranche des Verkaufspreises von 350.000,01 bis 500.000 EUR;

e) 0,25 % für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR.

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht übersteigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedsstaaten einen Satz von 5 % auf die Tranche des Verkaufspreises nach Absatz 1 Buchstabe a anwenden.

(3) Setzt ein Mitgliedsstaat einen niedrigeren Mindestverkaufspreis als 3.000 EUR fest, so bestimmt er auch den Satz, der für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 3.000 EUR gilt; dieser Satz darf nicht unter 4 % liegen.”



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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