Wenn die Berichterstattung unterbleiben soll

Im Bereich des Presserechtes - welches auch als Äußerungsrecht bezeichnet wird - kommt es ab und an zu sogenannten Informationsschreiben, welche von Anwälten versandt werden und in welchen Verlage, Blogger, Sender oder andere Unternehmen der Medienbranche darum gebeten werden, zu bestimmten Personen oder bestimmten Informationen nicht zu berichten.


Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass solche Schreiben grundsätzlich zulässig sind und sich auch bestimmte Anwaltskanzleien gegen den Empfang eines solchen Schreibens nicht mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen können. Allerdings nur wenn diese Schreiben ausreichend klare und belastbare Hinweise enthalten, warum eine entsprechende Information zu überbleiben habe.

Etwas Anderes gilt aber dann, wenn diese Schreiben so wenige Informationen enthalten, dass ihnen nicht zu entnehmen ist, auf der Grundlage welcher Hinweise oder Informationen die Adressaten von einer Informationsverbreitung absehen sollten.

Der Bundesgerichtshof sieht also die präventive Informationsverbreitung als zulässig an, verlangt aber ausreichend genaue Hinweise, warum eine Berichterstattung unterbleiben soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019, VI ZR 506/17).



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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