Wenn Unternehmen die gleichen Namen tragen

Ein Thema hat schon fast alle Unternehmen und Unternehmensgründer*Innen beschäftigt: die Frage der Gleichnamigkeit von Unternehmensnamen.


Grundsätzlich gilt im Internet wie auch im Markenrecht der Grundsatz der Priorität, welcher in Ausnahmefällen durchbrochen werden kann.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einem neueren Urteil mit dieser Frage beschäftigt und – kurz gesagt – entschieden, dass dann, wenn sich zwei Unternehmen „in die Quere kommen“, das Unternehmen, welches seine Werbung ausgeweitet hat, klar und deutlich machen muss, um welches Unternehmen sich bei der Werbung handelt.

Wer die Entscheidungsformel einmal nachlesen möchte, sei auf die nachfolgende Entscheidungsformel des Oberlandesgerichtes verwiesen:

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.07.2018, 3 U 90/12

1. Wird eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zweier Unternehmen mit identischem Firmenkennzeichen ohne Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs ihrer Warenhäuser durch – zulässige – bundesweite Werbemaßnahmen des einen Unternehmens auch im räumlichen Tätigkeitsbereich des anderen Unternehmens gestört, dann muss dem von der Werbung angesprochenen Verkehr durch einen leicht erkennbaren, deutlich lesbaren und inhaltlich zutreffenden Hinweis, der nach seinem Sinn ohne weiteres erfassbar ist, hinreichend deutlich gemacht werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss an u.a. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 – Peek & Cloppenburg I).

2. Diesen Anforderungen entspricht es im konkreten Fall, wenn das maßgebliche Unternehmenskennzeichen im Internet im Rahmen einer Zusammenstellung der Unternehmenslogos aller Sponsoren einer Fernsehpreisverleihung (Bambi) zusammen mit einem darunterstehenden Aufklärungstext kastenförmig umrandet ist und der – wenn auch kleingehaltene – Text, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit gleichen Unternehmenskennzeichen, aber verschiedenen Hauptsitzen gibt und welchem Unternehmen die konkrete – als „Information“ bezeichnete – Werbung zuzuordnen ist, hinreichend lesbar ist.

3. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass es im Internet häufig Linksetzungen gibt. Wegen der Information über die Standorte der Warenhäuser des werbenden Unternehmens ist es deshalb im konkreten Fall hinreichend, wenn im Aufklärungstext auf die Homepage des Unternehmens verwiesen wird, die Werbung zusätzlich auf diese Homepage verlinkt ist und dort die Standorte der Warenhäuser in Erfahrung gebracht werden können.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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