Wenn Unternehmenswebseiten gegen die DSGVO verstoßen

Die DSGVO war Anfang des Jahres 2018 ein wichtiges Thema, welches vielen Unternehmen auch sehr viel Kopfschmerzen bereitet hat.


Seitdem stellt sich für viele Unternehmen immer wieder die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen ein Verstoß gegen die DSGVO hat.

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) hat sich nun im Rahmen einer Abmahnung eines Mitbewerbers mit der Frage beschäftigt, inwiefern denn ein Verstoß gegen die DSGVO ein Verstoß gegen das UWG sein kann.

Dazu hat das OLG Hamburg entschieden, dass Datenschutzverstösse – sehr wohl – im Einzelfall abmahnfähig sein können.

Die jeweilige Norm der DSGVO müsse im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstöße dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

Dies ist – darauf weist das Oberlandesgericht zurecht hin – in der Vergangenheit immer wieder zum Beispiel für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bejaht worden.

Aus diesem Grunde erscheint es sehr ratsam zu sein, laufend die eigenen Datenschutzbestimmungen zu überprüfen und sie gegebenenfalls auch anzupassen.

Dies sollte am besten mit Hilfe von anwaltlichen Rat geschehen.



Verwandte Kategorien:

IT-Recht Urteile

Verschlagwortet unter:

Abmahnung Datenschutz DSGVO Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) Internetrecht IT-Recht Unlauterer Wettbewerb

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.

Nach oben scrollen