Werbeblocker III – Wettbewerbsrecht vs Kartellrecht

Werbeblocker III - Wettbewerbsrecht vs Kartellrecht - Viele Medienunternehmen streiten sich seit vielen Jahren mit dem Kölner Unternehmen "EYEO". Darf dieses kleine Unternehmen Software anbieten, welche Werbung blockiert und gleichzeitig das sogenannnte "Whitelisting" ermöglichen ? Durch dieses "Whitelisting" können sich große Medienunternehmen die Möglichkeit kaufen, durch einen solchen Werblocker nicht eingeschränkt zu werden. Wütend haben Verlagsunternehmen dies als "digitale Wegelagerung" abgelehnt. Der für das Wettbwerbsrecht (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) zuständige I. Zivilsenat sah dieses Geschäftsmodell als unproblematisch an. Es sei nicht die Aufgabe des Wettbewerbsrechtes, neue Geschäftsentwicklungen zu verhindern. Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der Kartellrechtssenat des Bundesgerichtshofes ein Urteil des Oberlandesgericht München aufgehoben. Es muss sich nun mit der wettbewerbsrechtlichen Stellung des Softwareunternehmens beschäftigen.




Werbeblocker III - Wettbewerbsrecht vs Kartellrecht

Das Wettbewerbsrecht beschäftigt sich mit den Fragen unlauterer Werbung. Das Kartellrecht hingegen nimmt die Marktstrukturen unter die Lupe und die Probleme missbräuchlichen marktbeherrschenden Verhaltens.

der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch kleine Unternehmen

Der Kartellrechtssenat des Bundesgerichtshofes hat mit Entscheidung vom 08. Oktober 2019 („Werbeblocker III“) festgestellt, dass auch kleine Unternehmen eine marktbeherschende Stellung innehaben können.

Dabei ist es für den Kartellsenat unwichtig, ob ein mittelständisches Unternehmen gemäß dem Wettbewerbsrecht rechtmäßig handelt. Beide Gesetze unterstützen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Unrichtige Angaben zu einem Kaufgegenstand oder irreführende Vergleiche treffen keine Aussage über eine marktbeherrschende Stellung.

Aber auch die Größe eines Unternehmens muss in kartellrechtlicher Hinsicht für die Definition der Rollen von „David“ und „Goliath“ keinerlei Bedeutung haben. Auch ein kleines Unternehmen kann durch seine Dienstleistung eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Und dann stellt sich immer die Frage, inwiefern denn dieser Marktteilnehmer seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausübt.

die Voraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens einer marktbeherrschenden Stellung auch von KMU´s

Gemäß der Rechtsprechung des Kartellsenates zu der marktbeherrschenden Stellung liegt eine im Sinne des § 19 I GWB unzulässige Behinderung im Falle einer „unbilligen“ oder „sachlich nicht gerechtfertigten“ Behinderung unter Umständen vor.

Voraussetzung für eine marktbeherrschende Stellung gemäß § 18 I GWB ist, dass in einem sachlich und räumlich relevanten Markt kein Wettbewerber oder ein solcher nur peripher tätig ist. Soweit ein Unternehmen keinen wesentlichen Wettbewerb erlebt oder eine überragende Stellung innehat, gilt es als „marktbeherrschend“.


weitere Prüfung des Oberlandesgerichtes München

Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Entscheidung des Oberlandesgericht München aus dem Jahr 2017 aufgehoben und entschieden, dass bestimmte kartellrechtliche Aspekte eine weitere Prüfung verlangen.

die Kriterien des „Bedarfsmarktkonzeptes“ des Bundesgerichtshofes

Denn anhand des Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung muss geprüft werden, ob Produkte oder Dienstleistungen aus „der Sicht der Nachfrager, d.h. der (potentiellen) Abnehmer des Produkts, nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind („Bedarfsmarktkonzept“) und somit Wettbewerb besteht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2019, KZR 73/17).

Dabei weist der Bundesgerichtshof aber auch darauf hin, dass der werbefinanzierte Markt und der Markt der Bezahlinhalte („Pay-wall“) voneinander unterschieden werden muss.

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht München somit aufgefordert, weitere Feststellungen zu treffen und die Parteien dazu vortragen zu lassen.


kritische Anmerkungen

Das Kartellrecht wird gerade von KMU`s als nicht relevant betracht. Dies ist jedoch ein gravierender Fehler, denn sowohl Lizenzvereinbarungen als auch ein bestimmtes Marktverhalten können die Beachtung von Kartellbehörden und Gerichten finden.

Schon unaufmerksam entworfene Konkurrenzverbots-Klauseln oder räumliche oder sachliche Marktabgrenzungen können eine Lizenzvereinbarung ganz oder zum Teil unwirksam werden lassen.

Gerade das vorliegende Beispiel einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem kleinen Softwareunternehmen und den maßgeblichen Verlagskonzernen der Republik zeigt aber auch, dass die Rollenverteilung gerade nicht eine Frage der Umsatz- oder Betriebsgröße sein muss.



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