Fahrräder als Werke der Kunst

Fahrräder als Werke der Kunst ? Was für eine Rolle spielt es denn, wenn der vermeintliche Rechtsverletzer dagegen einwendet, dass bestimmte Funktionen vorgegeben sind und eine andere Gestaltung gar nicht erst erlauben. Können denn Gebrauchsgegenstände überhaupt urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen ? Der EuGH (Urt.v. 11.06.2020, C-833/18) hat entschieden, dass Fahrräder dann einen Schutz als ein Werk des Urheberrechtes in Anspruch nehmen können, wenn es sich bei der Gestaltung des Fahrrades um eine geistige Schöpfung eines Originals durch eine Person handelt. Dieses Werk beruht dabei auf "freien und kreativen Entscheidungen".


Fahrräder als Werke der Kunst - Brompton Bike

Fahrräder als Werke der Kunst

Die Frage, wann Werke durch das Urheberrecht geschützt werden, wird aufgrund der der RL 2001/29/EG durch den EuGH auch für Deutschland entschieden.

der Schutz der Kreativität im Designrecht

Schon im Bereich des Designrechtes hatte der EuGH 2018 festgestellt (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM (C‑395/16, EU:C:2018:172), dass im Bereich des Geschmacksmusterrechtes (heute Designrecht) auch ein Schutz eines technischen Gegenstandes möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand der Gestaltung nicht nur technische Funktionen sind.

der Schutz persönlicher, freier und kreativer Werke durch das Urheberrecht

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung (Urt. v. 11. Juni 2020, C – 833/18) zu den Brompten – Fahrrädern – abgebildet auf dem oben stehenden Bild – die Kriterien für den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke noch einmal definiert.

Unter Verweis auf Art. 2 des WIPO-Urheberrechtsabkommens stellt der EuGH fest, dass dann das Design eines Gegenstand, welches nur auf einer technischen Funktionaltität beruht, nicht einen Schutz ausreicht.

Einmal bedarf es eines fertig produzierten Gegenstandes. Gedanken und Ideen genießen regelmäßig keinen Schutz.

Dann aber muss ein Produkt in seiner Gestaltung nicht nur durch Funktionen geprägt worden sein, die durch die Technik vorgegeben sind.

 

 


schöpferische Fähigkeiten durch freie und kreative Entscheidungen in eigenständiger Weise

Der EuGH setzt für den Schutz voraus, dass der Urheber oder die Urheberin durch die „Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt„.

Dies muss dann ein Gericht jeweils bezogen auf den Einzelfall feststellen.


Kritik des Urteils

Für Kreative stellt dieses Urteil einen Schutz auch von solchen Gegenständen dar, welche vor allem in Deutschland in der Vergangenheit zu wenig Wertschätzung genossen haben. Gerade auch für den Bereich des Designschutzes bedeutet dies, dass Kreative die Frage des Schutzes durch das Urheberecht neben dem Designrecht regelmäßig prüfen sollten. Dies gilt auch wegen des weitgehenden Rechtsschutzes der Werke.



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