Robben & Badman – der urheberrechtliche Schutz von Zeichnungen

Robben & Badman - der urheberrechtliche Schutz von Zeichnungen ! In einem Rechtsstreit gegen den FC Bayern München hat sich ein Zeichner durchgesetzt, der Zeichnungen zu den Spielern Arjen Robben und Franck Ribbéry angefertigt hatte. Jedoch hat der Verein diese Zeichnungen benutzt, nicht aber gezahlt. In einem Zivilverfahren hat sich der Verein damit verteidigt, dass diese Zeichnungen nicht durch das Urhebergesetz geschützt seien. Es handele sich um Werke, die auf bereits vorher bestehenden Werke aufbauten. Das Landgericht gab dem Künstler recht, der mit seinen Zeichnungen - und dem Claim "The real Robben & Badman" ein Gesamtkunstwerk geschaffen habe.


Bild mit Ballons

"The real Robben & Badman" - Zeichnungen und ein Claim - ein Gesamtkunstwerk

Das Designrecht und das Urheberrecht setzen sich immer wieder mit der Frage auseinander, ob ein Werk aufgrund einer eigenen persönlichen Schöpfung Schutz in Anspruch nehmen kann.

Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass auch dann, wenn es vorbestehende Werke gibt, die Verbindung dieser Werke mit bekannten Personen zu einer schützenswürdigen Schöpfung führen kann (Urt. v. 09.09.2020, 21 o 15821/19).

Vor einem Bundesligaspiel gegen Borussia Dortmund hatte ein Zeichner für den FC Bayern und die beiden Spieler Arjen Robben und Franck Ribbéry Zeichnungen angefertigt. Diese zeigten beide Spieler in Kostümen, die zwei bekannten Comic-Figuren nachgebildet waren.

das „Verweben“ vorbestehender Comicfiguren mit bekannten Spielerpersönlichkeiten

Das Landgericht verneinte den Schutz nicht, obwohl die Comicfiguren als Zeichnungen bekannt waren und auch die Spieler des FC Bayern München äußerst prominent sind.

Der Künstler habe es geschafft, durch das Verweben der Personen mit den Zeichnungen neue Werke neu zu schaffen, die für sich den Anforderungen des § 2 II UrhG genügten.

Denn dem Zeichner sei es gelungen, neue Figuren und damit eigenständige Werke zu erschaffen.

 

 


kritische Anmerkungen

Der Schutz des Urheberrechtes setzt in seinem Kern gemäß § 2 II UrhG voraus, dass Kreative „persönliche geistige Schöpfungen“ erschaffen.

Es kommt also immer auch auf die jeweils konkrete Gestalt an. Die Frage, ob vorbestehende Werke genutzt wurden, führt nicht dazu, grundsätzlich den Schutz zu verneinen.

Eine neue Schöpfung kann gerade auch in der schöpferischen Verbindung zweier Werke liegen, die es in dieser konkreten Form vorher noch nicht gab.

Manchmal verliert auch der FC Bayern München im Jahre 2020 …



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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